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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

In Zeiten von Corona Maßnahmen bzw. deren Verordnungen können wir nicht garantieren, alle vereinbarten Termine einhalten zu können. Deshalb kann aus diesen Vereinbarungen und Terminen weder etwas eingefordert werden noch können wir diesbezüglich belangt werden.

§1 Begriffsbestimmung
(1) in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird der Begriff Verbraucher des § 13 BGB, der Begriff Unternehmer im Sinne des §14 BGB verwendet.
(2) Sitz der Firma ist BM-Bau, Rene Stritzl in Grafenschachen 31, 7423 Grafenschachen

(3) Bei Zustandekommen einer Zusammenarbeit gelten die AGB´s der Firma BM-Bau, somit treten die AGB´s der anderen Partei außer Kraft.

§2 Geltungsbereich
Unsere AGB gelten ausschließlich.Von unseren Agb abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.Die nachstehenden Agbs haben Gültigkeit für alle Werklieferungsverträge, die wir als Verkäufer oder Werkliefreungsunternehmer ab dem 01.02.2013 abschließen.

§3 Zustandekommen des Vertrages
Eine Bestellung durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das Angebot kann nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusenden einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der bestellten Ware angenommen werden.

Angebot oder Kostenvoranschlag
Das 1. Angebot oder Kostenvoranschlag ist unentgeltlich. Sollte es jedoch zu weiteren Terminen oder Besprechungen kommen, werden diese in Rechnung gestellt und bei Auftragserteilung gegenverrechnet Verrechnet werden Wegstrecke und Zeit.

Abnahme
Sollte nichts anderes vereinbart sein gilt die Rechnung als förmliche Abnahme lt paragraph 12 abs 1 vob b4.

Rücktritt nach Auftragserteilung
Erfolgt eine Auftragserteilung in schriftlicher Form und wird in Folge von dieser Auftragserteilung / diesem Vertrag zurückgetreten, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 Prozent ab Rücktritt / Stornierung umgehend fällig.

§4 Preise/Lieferfristen/Lieferungen
(1) Preise verstehen sich ohne Verpackung sowie ausschließlich Mehrwertsteuer für Lieferungen ab den Sitz unserer jeweiligen Niederlassung, frei Lkw oder Waggon verladen. Gegenüber Verbraucher verstehen sich die Preise einschließlich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Die Lieferung erfolgt ab dem Sitz unserer jeweiligen Niederlassung auf Gefahr und kosten des Kunden. Zahlungen sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ohne Abzug sofort fällig. Unberechtigte Abzüge werden ohne Mahnung zur Eintreibung an unsere Rechtsabteilung weiter geleitet. Die dadurch entstehenden Kosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Gerichtstand: BG Oberwart 7400
(2) Etwa bewilligte Rabatte sowie Umsatz und Frachtvergütungen etntfallen, falls sich der Kunde mit der Bezahlng durch uns gestellter Rechnungen in Verzug befindet oder bei Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
(3) Die Bestimmung einer Lieferfrist bedeutet mangels besonderer Vereinbarung nicht dass es sich um einen derart bestimmten Termin handelt, der den Kunden zu einem Rücktritt vom Vertrag ohne Fristsetzung berechtigt, §323 Abs.2 Ziffe2 BGB
(4) Fixliefergeschäfte werden von uns nicht getätigt.
(5) Die Lieferung der Ware erfolgt unfrei und auf Kosten des Kunden. Wir sind nicht verpflichtend eine Transportversicherung abzuschließen. Teilieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet. Versandweg und -Mittel sind unserer Wahl überlassen.
(6) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware beim Versendungskauf mit Übergabe der ware an den Spediteur, den Frachführer oder die sonst zur Auslieferung bestimmter personen, auf den Kunden über.
(7) Rückgaberecht
Gerne nehmen wir Ihr nicht benötigtes Material zurück. Hierfür stellen wir eine Manipulationsgebühr von 25% in Rechnung. Nur einwandfreies Material wird zurückgenommen. Für von Ihnen retournierte Ware verrechnen wir eine Anfahrtspauschale von 54€.

Bordsteinkante unabgeladen:
Sofern mit uns im speziellen nicht anders schriftlich vereinbart wurde, werden alle Lieferungen unabgeladen bis zur Bordsteinkante der Lieferadresse geliefert. Bei schweren Produkten (Ziegel, Gipskartonpal.) und Palettenbezug wird eine Kranentladungsgebühr von 8€ pro Palette verrechnet.

Palettenbezug:
Viele Baustoffe sind auf Paletten verpackt. Diese Paletten sind meist Einsatz Paletten, die vorab verrechnet und nach Beendigung der Baustelle retourniert. Bei Rückgabe wird der Betrag abzüglich 15% Abnützungsgebühr zurückerstattet. Beschädigte Paletten nehmen wir nicht zurück.

Selbstabholer:
Sie haben die Möglichkeit die bestellte Ware direkt beim jeweiligen Lager ab zu holen und den Rechnungsbetrag vor Ort in Bar zu entrichten. Die Adresse des jeweiligen Lagers wird Ihnen per SMS zugesendet.

§5 Aufrechnung
(1) Eine Aufrechnung durch den kunden ist nur zulässig, sofern die zur Aufrechnung gestellten Ansprüchen rechtskräftig festgestelle, unbestritten oder durch uns anerkannt sind. In allen anderen Fällen ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.
(2) Ein Zurückhaltungsrecht steht dem Kunden ebenfalls nur bei rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder durch uns anerkannten Gegenansprüchen zu.

§6 Haftung/Gewährleistung
(1) Ist der Kunde Unternehmer und weist die durch uns gelieferte Sache im Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel auf, so sind wir zunächst berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen.
(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist eine nacherfüllung nicht möglich oder vestreicht eine Frist zur Nacherfüllung fruchtlos, so ist der Kunde zum Rücktritt, zur Minderung oder falls der Mangel durch uns zu vertreten ist, zur Geltendmachung von Schadenersatz nach Maßgabe der Regelung der §§ 6 bis 8 dieser AGB berechtigt. Ist der Kunde Verbraucher stehem die Rechte aus § 437 BGB bereits ab Gafahrenübergang zu.
(3) Ist der Mangel durch uns zu vertreten, so beschränkt sich der Schadensanspruch des Kunden nach § 280BGB auf den Ersatz des Schadens an der verkauften Sache selbst und auch auf solche Schäden, für die wir eine ausdrückliche und schriftliche Einstandspflicht übernommen haben.
(4) Wird eine sonstige vertragswesentliche Pflicht leicht fahrlässig verletzt oder geraten wir mit der Liefreung der Ware in Verzug, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher vertraglicher Pflichten gegenüber Unternehmer ist eine Haftung ausgeschlossen.
(5) Bei Lieferstörungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorsehbarer Umständen (Betriebsstörung, Streik o.,ä.) sind wir berechtigt,den Liefertermin um eine angemessene Zeit hinauszuschieben. Verzug tritt wärend der so verlängerten Lieferfrist nicht ein.
(6) Wir sind nicht verpfichtet, Ware die wir lediglich als Händler verkaufen (die also nicht durch uns hergestellt wird), auf ihre Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Ein Verschulden im Sinne des § 276 BGB unsererseits liegt daher nicht vor, falls die verkaufte Ware Mängel aufweist, die nur durch eine Untersuchung erkennbar sind. Bei Lieferungen im Streckengeschäft stellt die Lieferung einer mangelhaften Sache grundsätzlich kein Vertreten müssen im Sinne des § 276 BGB dar.
(7) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(8) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei Schäden an Lebebn, Körper oder gesundheit des Kunden und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9) Unberechtigte Haftrücklässe werden ohne Mahnung durch die Rechtsabteilung eingeklagt.

§7 Rüge- und Untersuchungspflichten
(1) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Übergabe durch den Kunden zu untersuchen und uns gegenüber schriftlich zu rügen, falls diese mangelhaft im Sinne der§§ 434, 435 BGB ist. Dies gilt nicht, falls es sich um einen versteckten Mangel handelt.Die gleiche Untersuchungs- und Rügepflicht hatt der Kunde im hinblick auf Mangelhaftigkeit oder der Mengenabweichungen keine Rechte mehr herleiten. Dies gilt nicht wenn der Kunde verbraucher ist.
(2) Der Kunde trägt sofern er Unternehmer ist die Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.

§8 Gewährleistungsfristen
(1) Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware verjähren, abweichend von § 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB, in einem Jahr. dies gilt nicht falls der Kunde Verbraucher ist.
(2) Handelt es sich bei der verkauften ware um Baumaterial im Sinne des § 438 Abs. 1 Ziffer 2GBG, so verjähren Ansprüche des Kunden, sofern diese Unternehmer ist, in 2 Jahren ab Übergabe des Kunden.
(3) Die Verkürzung der Gewährleistungsfristen nach Abs.(1) und (2) gelten nicht, sofern die ansprüche des Kunden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen.

§9 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllungsämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden zustehen. Dies gilt auch für zukünftig entstehende und bedingte forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders Bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Wrae gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs.(1). Bei Verarbeitun, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden Steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache. Im Verhältnis des Rechnungswertes oder Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so Überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache in Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im sinne des Abs.(1).
(3) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns unser Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wieder-beschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen wurden.
(4) Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren und zu deren sorgfältiger Behandlung verpflichtet.

§10 Erfüllungsort / Gerichtstand
Der Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Kaufvertrag ist unser Sitz, sofern der kunde kein Vollkaufmann ist. Für sämtliche gegenwärtigen und Zukunftwärtigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit Vollkaufleuten im Sinne des HGH ist ausschließlicher Gerichtsstand der sitz des Verkäufers in Pinkafeld.

§11 Anzuwendendes Recht
Die Rechtsbeziehung zwischen uns und den Kunden unterliegen auschließlich dem Österreichischen Recht. Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und leistungen gilt der Gerichtstand wie unter § 10 vereinbart, soweit nicht Kraft Gesetzes ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist. Sollten Nachträge nicht binnen 10 Kalendertagen angenommen oder abgelehnt werden, gelten sie als Konkludent anerkannt.

§12 Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die anlässlich von Bestellungen anfallenden Kundendaten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bestellung erheben, bearbeiten, speichern und nutzen, sowie zu internen Marktforschung- und zu eigenen Marketingzwecken verwenden werden. Soweit der Kunde eine Datennutzung für interne Zwecke durch uns nicht wünscht, ist der Kunde berechtigt, dieser Nutzung jederzeit schriftlich zu widersprechen. Wir werden Kundendaten nicht über den in Satz 1 geregelten Umfang hinaus verwenden oder weitergeben.